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IZUS / Universitätsbibliothek Stuttgart

Bibliotheksgebührenverordnung

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veröffentlicht: Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl. 3.2002, 14.03.2002), S. 105 ff.

Bibliotheksgebührenverordnung im Format PDF | RTF

 

Verordnung des Wissenschaftsministeriums
über die Erhebung von Bibliotheksgebühren
(Bibliotheksgebührenverordnung - BiblGebVO)

Vom 30.Januar 2002

Auf Grund von § 24 Abs. 2 und 3 sowie § 7 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S. 59) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgebührengesetzes vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 517) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

Für die Benutzung der Badischen Landesbibliothek, der Württembergischen Landesbibliothek, der Universitätsbibliotheken, der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschulen, der staatlichen Kunsthochschulen, der staatlichen Fachhochschulen, der Berufsakademien - Staatliche Studienakademien -, der bibliothekarischen Betriebseinheiten der Hochschulen und der Bibliotheken der sonstigen Einheiten der Hochschulen werden nur die in dieser Verordnung geregelten Gebühren und Auslagen erhoben. Für die Teilbibliotheken der universitären Bibliothekssysteme findet diese Verordnung nur Anwendung, wenn der Verwaltungs- und Kostenaufwand, der mit der Erhebung der Gebühren verbunden ist, in einem vertretbaren Verhältnis zu den Gebühreneinnahmen steht.

§ 2

Mahn- und Überschreitungsgebühren

(1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung 3 Euro, für jede weitere Mahnung 6,50 Euro erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes als solches ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang 15,50 Euro erhoben.

(2) Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe eine Gebühr von 2 Euro und für jeden weiteren angefangenen Öffnungstag von 3 Euro je ausgeliehener Einheit erhoben.

§ 3

Fernleihe

(1) Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jeden abgegebenen Bestellschein eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.

(2) Für Eilbestellungen wird eine Gebühr von 2,60 Euro erhoben.

(3) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien abgegeben, sind bis zu zwanzig Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben.

(4) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten.

§ 4

Auslagenersatz

(1) Von Benutzern sind Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren und ähnliche Sonderleistungen sowie für die Inanspruchnahme von Informationsleistungen mittels Datenfernübertragung zu erstatten.

(2) Die aufgrund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag "Kopiendirektversand") anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben. Die Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den Bibliotheken direkt an die Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt.

§ 5

Gebühren für Foto- und Reproarbeiten

(1) Für Foto- und Reproarbeiten, die im Auftrag der Benutzer vom Bibliothekspersonal gefertigt werden, werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Direktkopieren (elektrostatische Kopie u.ä.)

 

je Kopie DIN A 4 (Schwarz-Weiß)

0,10 EUR

 

je Farbkopie DIN A 4

1 EUR

 

je Kopie DIN A 3 (Schwarz-Weiß)

0,20 EUR

 

je Farbkopie DIN A 3

2 EUR

2.

Kopieren und Rückvergrößern von Dokumentenfilmen (mit Readerprinter)

 
 

bis DIN A 4 je Kopie

0,25 EUR

 

größer als DIN A 4 bis DIN A 3 je Kopie

0,40 EUR

3.

Kopieren auf Overheadfolien

 
 

DIN A 4

0,50 EUR

4.

Aufnahmen auf Film

 

4.1

Schwarz-Weiß-Aufnahmen auf Film

 
 

a) 24x36 mm Negative (die Entscheidung über Halbton- bzw. Dokumentenfilm wird nach den Anforderungen der Vorlage vom Bibliothekspersonal getroffen)

 
 

je Aufnahme

2,70 EUR

 

mindestens jedoch

8 EUR

 

b) 6x7 cm, 9x12 cm, 13x18 cm Negative

 
 

je Aufnahme

14 EUR

 

c) 24x36 mm Mikrofilm bzw. Mikrofiche

 
 

je Aufnahme

0,15 EUR

 

mindestens jedoch

1,50 EUR

 

d) 24x36 mm Diapositive vom Negativ/ungerahmt

 
 

je Aufnahme

3 EUR

 

e) 24x36 mm Diapositive vom Negativ/gerahmt

 
 

je Aufnahme

4 EUR

4.2

Aufnahmen auf Farbfilm/Diapositive

 
 

a) 24x36 mm Diapositive/gerahmt

 
 

je Aufnahme

6,50 EUR

 

b) 24x36 mm Dia-Duplikate/gerahmt

 
 

je Aufnahme

6,50 EUR

 

c) 9x12 cm Ektachrome

 
 

je Aufnahme

28 EUR

 

d) 13x18 Ektachrome

 
 

je Aufnahme

42 EUR

5.

Fotografisches Rückvergrößern von 35 mm-Filmen und Planfilm (Schwarz-Weiß-Film)

 
 

a) auf Fotopapier (Hochglanz)

 
 

9x12 cm, 10x15 cm je Blatt

4 EUR

 

13x18 cm, 18x24 cm je Blatt

8,50 EUR

 

24x30, 30x40, 40x50 cm je Blatt

16 EUR

 

50x60 cm je Blatt

20,50 EUR

 

b) auf Dokumentenpapier

 
 

DIN A 5 je Blatt

3 EUR

 

DIN A 4 je Blatt

3,80 EUR

 

DIN A 3 je Blatt

7 EUR

 

DIN A 2 je Blatt

9 EUR

6.

Duplizieren von Filmen

 
 

a) 24x36 Mikrofilm

 
 

je Meter

2,40 EUR

 

mindestens jedoch

4,80 EUR

 

b) 10,5x14,8 cm Mikrofiche

 

 

 

je Stück

2,70 EUR

7.

Hochglanz-Fotodruck (mit Tintenstrahldrucker)

 
  1. 10 x 15 cm
  2. je Aufnahme

1 EUR

 
  • 13 x 18 cm
    je Aufnahme
  • 1,50 EUR

    8.

    Sonstige Leistungen

     

     

    Für sonstige Leistungen und besonders schwierige Arbeiten ist entsprechend dem Aufwand eine Gebühr von 46 Euro pro Arbeitsstunde zuzüglich der Mehrkosten für Material zu erheben. Leistungen können aus Servicegründen und zur Abrundung des eigenen Angebots auch an Dritte vergeben werden. Sie sind zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 vom Hundert zu verrechnen.

    (2) Foto- und Reproarbeiten, die innerhalb einer Hochschule von der Bibliothek im Auftrag einer anderen Hochschuleinrichtung durchgeführt werden (Dienstkopien), können hochschulintern bis zur Höhe der Sätze des Absatzes 1 verrechnet werden.

    § 6

    Nutzung einer Reproduktion von Bibliotheksgut

    (1)Texte und Bilder aus Handschriften, Autographen, seltenen Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten.

    (2) Aus der Benutzung der unter Absatz 1 genannten Materialien hervorgegangene Veröffentlichungen einschließlich der Aufsätze in Sammelwerken sind der Bibliothek unbeschadet des Pflichtexemplarrechts in einem Exemplar kostenlos zu überlassen; auf die Abgabe kann verzichtet werden.

    (3) Für die Nutzung einer Reproduktion der unter Absatz 1 genannten Materialien werden keine Gebühren erhoben, wenn die Reproduktion wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken mit dem Ziel einer Veröffentlichung dient und nicht in überwiegend gewerblichem Interesse liegt. Ein gewerbliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit ausüben, aus der Nutzung vor allem einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen wollen und regelmäßig am allgemeinen Geschäftsleben teilnehmen.

    Im Übrigen werden folgende Gebühren erhoben:

    1. Für Reproduktionen in Büchern, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften, vergleichbaren Druckerzeugnissen oder auf elektronischen/digitalen Datenträgern bis 200 dpi Auflösung in

    1.1 Schwarzweiß

    bis zu einer Auflage von

    je Reproduktion in Euro

    3.000

    26

    5.000

    36

    10.000

    46

    50.000

    92

    100.000

    128

    ab 100.000

    194

    1.2 für Abdrucke nach Nummer 1 als Farbreproduktion: das 2-fache der Gebühr nach Nummer 1.1,

    1.3 für Abdrucke der Reproduktion auf Titelseite, Vorsatzblatt oder Schutzumschlag: das 1,5-fache der Gebühr nach Nummern 1.1 oder 1.2,

    1.4 in Kalendern, limitierten Liebhaberausgaben, auf Plakaten, Ansichtskarten, Glückwunschkarten, elektronischen/digitalen Datenträgern über 220 dpi Auflösung: das 3-fache der Gebühr nach Nummern 1.1, 1.2 oder 1.3,

    1.5 zu Werbezwecken: das 4- bis 6-fache der Gebühr nach Nummern 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,

    1.6 bei Zweit- oder Nachauflagen von Büchern, Broschüren, Nachdruck von Zeitschriften usw.: das 0,3-fache der Gebühr nach Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.5.

    Erfolgt innerhalb von drei Jahren ein Nachdruck oder eine Nachauflage für ein Druckwerk, das erstmals mit einer Auflage von bis zu 800 Stück gedruckt und für das auf eine Gebührenerhebung verzichtet wurde, werden Gebühren für die Mindestauflage von 3.000 Stück oder nach tatsächlicher Auflagenhöhe entsprechend der Staffelung nach Nummer 1.1 erhoben.

      1. Für Printing on Demand (Drucken nach Bedarf) wird eine Gebühr von 0,10 EUR

    bis 0,60 EUR pro Seite erhoben.

    1.8 Bei zusätzlichen fremdsprachigen Ausgaben, je Ausgabe: das 0,5-fache der Gebühr nach Nummern 1,1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.5,

    1.9 Nutzung in Online-Angeboten:

    bis zu einer Einstelldauer von

    je Reproduktion in Euro

    einem Jahr

    46

    über einem Jahr

    77


    1.10 Für digitale Reproduktionen von Bildvorlagen
    je MB 0,75 EUR

    1.11 für Brennen auf CD-Rom

    je CD 2,50 EUR

    2 Wiedergabe in Filmen, Fernseh- und Tonaufzeichnungen:

      1. Audio:

    Ton, je angefangene Wiedergabeminute 15 Euro,

    Ton für Werbezwecke, je angefangene Wiedergabeminute 92 Euro,

    2.2 Audiovisuell:

    Film, Video oder Film, je angefangene Wiedergabeminute 31 Euro,

    Film, Video oder Film für Werbezwecke, je angefangene Wiedergabeminute 184 Euro.

    § 7

    Schriftliche Auskünfte oder Gutachten

    Für schriftliche Auskünfte oder Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen werden 10 Euro für jede angefangene Viertelstunde erhoben. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

    § 8

    Schlüsselpfand

    (1) Schlüssel für Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse können gegen Pfand bis zur Höhe von 3 Euro zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Schlüssel nach Ablauf der eingeräumten Nutzungsdauer nicht zurückgegeben wird, verfällt das Schlüsselpfand. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt unberührt.

    (2) Werden Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse nicht ordnungsgemäß benutzt, wird neben Schadensersatz eine Bearbeitungsgebühr von 16 Euro erhoben.

    § 9

    Ersatzbeschaffung

    (1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer es verloren, nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder beschädigt hat, so hat der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von 16 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Bibliotheksgut nicht mehr beschafft werden kann.

    (3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.

    § 10

    Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers

    (1) In Bibliotheken mit automatischer Ausleihverbuchung wird für die Neuerstellung eines beschädigten oder in Verlust geratenen Buch-Datenträgers eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro erhoben.

    (2) Für die Neuerstellung eines verlorengegangenen oder beschädigten automatengerechten Bibliotheksausweises wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro erhoben.

    § 11

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bibliotheksgebührenordnung vom 18. November 1997 (GBl. S. 540) außer Kraft.

    Stuttgart, den 30. Januar 2002

     

     

    Prof. Dr. Frankenberg