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veröffentlicht:
Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl. 3.2002, 14.03.2002), S. 105 ff.
Bibliotheksgebührenverordnung im Format PDF | RTF
Verordnung des Wissenschaftsministeriums
über die Erhebung von Bibliotheksgebühren
(Bibliotheksgebührenverordnung -
BiblGebVO)
Vom 30.Januar 2002
Auf Grund von § 24 Abs. 2 und 3 sowie § 7 des Landesgebührengesetzes
vom 21. März 1961 (GBl. S. 59) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgebührengesetzes
vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 517) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Für die Benutzung der Badischen Landesbibliothek, der
Württembergischen Landesbibliothek, der Universitätsbibliotheken,
der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschulen, der staatlichen Kunsthochschulen,
der staatlichen Fachhochschulen, der Berufsakademien - Staatliche Studienakademien
-, der bibliothekarischen Betriebseinheiten der Hochschulen und der Bibliotheken
der sonstigen Einheiten der Hochschulen werden nur die in dieser Verordnung
geregelten Gebühren und Auslagen erhoben. Für die Teilbibliotheken
der universitären Bibliothekssysteme findet diese Verordnung nur Anwendung,
wenn der Verwaltungs- und Kostenaufwand, der mit der Erhebung der Gebühren
verbunden ist, in einem vertretbaren Verhältnis zu den Gebühreneinnahmen
steht.
§ 2
Mahn- und Überschreitungsgebühren
(1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger
(Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe
schriftlich angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit
1,50 Euro, für die zweite Mahnung 3 Euro, für jede weitere Mahnung
6,50 Euro erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes als solches ausgeliehene Stück.
Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für
jeden Botengang 15,50 Euro erhoben.
(2) Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig oder über einen
Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen, wird bei
nicht fristgerechter Rückgabe eine Gebühr von 2 Euro und für
jeden weiteren angefangenen Öffnungstag von 3 Euro je ausgeliehener Einheit
erhoben.
§ 3
Fernleihe
(1) Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen
Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für
jeden abgegebenen Bestellschein eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.
(2) Für Eilbestellungen wird eine Gebühr von 2,60
Euro erhoben.
(3) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien abgegeben,
sind bis zu zwanzig Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden
0,10 Euro erhoben.
(4) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden
Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller zu tragen. Bei Vermittlung
von Bibliotheksgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen
zu erstatten.
§ 4
Auslagenersatz
(1) Von Benutzern sind Auslagen für Wertversicherungen,
Postgebühren und ähnliche Sonderleistungen sowie für die Inanspruchnahme
von Informationsleistungen mittels Datenfernübertragung zu erstatten.
(2) Die aufgrund der jeweils gültigen Verträge
zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von
Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag "Kopiendirektversand")
anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben. Die Vergütungen
für den Kopiendirektversand werden von den Bibliotheken direkt an die Verwertungsgesellschaft
Wort abgeführt.
§ 5
Gebühren für Foto- und Reproarbeiten
(1) Für Foto- und Reproarbeiten, die im Auftrag der
Benutzer vom Bibliothekspersonal gefertigt werden, werden folgende Gebühren
erhoben:
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1.
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Direktkopieren (elektrostatische Kopie u.ä.)
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je Kopie DIN A 4 (Schwarz-Weiß)
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0,10 EUR
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je Farbkopie DIN A 4
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1 EUR
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je Kopie DIN A 3 (Schwarz-Weiß)
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0,20 EUR
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je Farbkopie DIN A 3
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2 EUR
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2.
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Kopieren und Rückvergrößern von Dokumentenfilmen
(mit Readerprinter)
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bis DIN A 4 je Kopie
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0,25 EUR
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größer als DIN A 4 bis DIN A 3 je Kopie
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0,40 EUR
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3.
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Kopieren auf Overheadfolien
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DIN A 4
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0,50 EUR
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4.
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Aufnahmen auf Film
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4.1
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Schwarz-Weiß-Aufnahmen auf Film
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a) 24x36 mm Negative (die Entscheidung über Halbton-
bzw. Dokumentenfilm wird nach den Anforderungen der Vorlage vom Bibliothekspersonal
getroffen)
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je Aufnahme
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2,70 EUR
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mindestens jedoch
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8 EUR
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b) 6x7 cm, 9x12 cm, 13x18 cm Negative
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je Aufnahme
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14 EUR
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c) 24x36 mm Mikrofilm bzw. Mikrofiche
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je Aufnahme
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0,15 EUR
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mindestens jedoch
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1,50 EUR
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d) 24x36 mm Diapositive vom Negativ/ungerahmt
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je Aufnahme
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3 EUR
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e) 24x36 mm Diapositive vom Negativ/gerahmt
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je Aufnahme
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4 EUR
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4.2
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Aufnahmen auf Farbfilm/Diapositive
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a) 24x36 mm Diapositive/gerahmt
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je Aufnahme
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6,50 EUR
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b) 24x36 mm Dia-Duplikate/gerahmt
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je Aufnahme
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6,50 EUR
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c) 9x12 cm Ektachrome
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je Aufnahme
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28 EUR
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d) 13x18 Ektachrome
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je Aufnahme
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42 EUR
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5.
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Fotografisches Rückvergrößern von
35 mm-Filmen und Planfilm (Schwarz-Weiß-Film)
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a) auf Fotopapier (Hochglanz)
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9x12 cm, 10x15 cm je Blatt
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4 EUR
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13x18 cm, 18x24 cm je Blatt
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8,50 EUR
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24x30, 30x40, 40x50 cm je Blatt
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16 EUR
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50x60 cm je Blatt
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20,50 EUR
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b) auf Dokumentenpapier
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DIN A 5 je Blatt
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3 EUR
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DIN A 4 je Blatt
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3,80 EUR
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DIN A 3 je Blatt
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7 EUR
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DIN A 2 je Blatt
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9 EUR
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6.
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Duplizieren von Filmen
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a) 24x36 Mikrofilm
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je Meter
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2,40 EUR
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mindestens jedoch
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4,80 EUR
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b) 10,5x14,8 cm Mikrofiche
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je Stück
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2,70 EUR
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7.
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Hochglanz-Fotodruck (mit Tintenstrahldrucker)
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- 10 x 15 cm
je Aufnahme
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1 EUR
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13 x 18 cm
je Aufnahme
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1,50 EUR
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8.
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Sonstige Leistungen
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Für sonstige Leistungen und besonders schwierige
Arbeiten ist entsprechend dem Aufwand eine Gebühr von 46 Euro pro
Arbeitsstunde zuzüglich der Mehrkosten für Material zu erheben.
Leistungen können aus Servicegründen und zur Abrundung des eigenen
Angebots auch an Dritte vergeben werden. Sie sind zum Selbstkostenpreis
zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 vom Hundert zu verrechnen.
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(2) Foto- und Reproarbeiten, die innerhalb einer Hochschule
von der Bibliothek im Auftrag einer anderen Hochschuleinrichtung durchgeführt
werden (Dienstkopien), können hochschulintern bis zur Höhe der Sätze
des Absatzes 1 verrechnet werden.
§ 6
Nutzung einer Reproduktion von Bibliotheksgut
(1)Texte und Bilder aus Handschriften, Autographen, seltenen
Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek dürfen nur mit
Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung
ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen
verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält
die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen
oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten.
(2) Aus der Benutzung der unter Absatz 1 genannten Materialien
hervorgegangene Veröffentlichungen einschließlich der Aufsätze
in Sammelwerken sind der Bibliothek unbeschadet des Pflichtexemplarrechts in
einem Exemplar kostenlos zu überlassen; auf die Abgabe kann verzichtet
werden.
(3) Für die Nutzung einer Reproduktion der unter Absatz
1 genannten Materialien werden keine Gebühren erhoben, wenn die Reproduktion
wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken mit dem Ziel einer Veröffentlichung
dient und nicht in überwiegend gewerblichem Interesse liegt. Ein gewerbliches
Interesse liegt insbesondere vor, wenn Antragsteller eine selbstständige
Tätigkeit ausüben, aus der Nutzung vor allem einen wirtschaftlichen
Vorteil erzielen wollen und regelmäßig am allgemeinen Geschäftsleben
teilnehmen.
Im Übrigen werden folgende Gebühren erhoben:
- Für Reproduktionen in Büchern, Broschüren,
Zeitungen, Zeitschriften, vergleichbaren Druckerzeugnissen oder auf elektronischen/digitalen
Datenträgern bis 200 dpi Auflösung in
1.1 Schwarzweiß
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bis zu einer Auflage von
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je Reproduktion in Euro
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3.000
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26
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5.000
|
36
|
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10.000
|
46
|
|
50.000
|
92
|
|
100.000
|
128
|
|
ab 100.000
|
194
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1.2 für Abdrucke nach Nummer 1 als Farbreproduktion:
das 2-fache der Gebühr nach Nummer 1.1,
1.3 für Abdrucke der Reproduktion auf Titelseite,
Vorsatzblatt oder Schutzumschlag: das 1,5-fache der Gebühr nach Nummern
1.1 oder 1.2,
1.4 in Kalendern, limitierten Liebhaberausgaben,
auf Plakaten, Ansichtskarten, Glückwunschkarten, elektronischen/digitalen
Datenträgern über 220 dpi Auflösung: das 3-fache der Gebühr
nach Nummern 1.1, 1.2 oder 1.3,
1.5 zu Werbezwecken: das 4- bis 6-fache der Gebühr
nach Nummern 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
1.6 bei Zweit- oder Nachauflagen von Büchern,
Broschüren, Nachdruck von Zeitschriften usw.: das 0,3-fache der Gebühr
nach Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.5.
Erfolgt innerhalb von drei Jahren ein Nachdruck oder
eine Nachauflage für ein Druckwerk, das erstmals mit einer Auflage
von bis zu 800 Stück gedruckt und für das auf eine Gebührenerhebung
verzichtet wurde, werden Gebühren für die Mindestauflage von 3.000
Stück oder nach tatsächlicher Auflagenhöhe entsprechend der
Staffelung nach Nummer 1.1 erhoben.
- Für Printing on Demand (Drucken nach Bedarf) wird
eine Gebühr von 0,10 EUR
bis 0,60 EUR pro Seite erhoben.
1.8 Bei zusätzlichen fremdsprachigen Ausgaben,
je Ausgabe: das 0,5-fache der Gebühr nach Nummern 1,1, 1.2, 1.3, 1.4
oder 1.5,
1.9 Nutzung in Online-Angeboten:
|
bis zu einer Einstelldauer von
|
je Reproduktion in Euro
|
|
einem Jahr
|
46
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|
über einem Jahr
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77
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1.10 Für digitale Reproduktionen von Bildvorlagen
je MB 0,75 EUR
1.11 für Brennen auf CD-Rom
je CD 2,50 EUR
2 Wiedergabe in Filmen, Fernseh- und Tonaufzeichnungen:
- Audio:
Ton, je angefangene Wiedergabeminute 15 Euro,
Ton für Werbezwecke, je angefangene Wiedergabeminute
92 Euro,
2.2 Audiovisuell:
Film, Video oder Film, je angefangene Wiedergabeminute
31 Euro,
Film, Video oder Film für Werbezwecke, je angefangene
Wiedergabeminute 184 Euro.
§ 7
Schriftliche Auskünfte oder Gutachten
Für schriftliche Auskünfte oder Gutachten einschließlich
der dazu erforderlichen Ermittlungen werden 10 Euro für jede angefangene
Viertelstunde erhoben. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 8
Schlüsselpfand
(1) Schlüssel für Arbeitskabinen, Schränke
und sonstige Behältnisse können gegen Pfand bis zur Höhe von
3 Euro zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Schlüssel nach Ablauf
der eingeräumten Nutzungsdauer nicht zurückgegeben wird, verfällt
das Schlüsselpfand. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt unberührt.
(2) Werden Arbeitskabinen, Schränke und sonstige Behältnisse
nicht ordnungsgemäß benutzt, wird neben Schadensersatz eine Bearbeitungsgebühr
von 16 Euro erhoben.
§ 9
Ersatzbeschaffung
(1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer
es verloren, nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder beschädigt
hat, so hat der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die
Reparatur als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine
Bearbeitungsgebühr von 16 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung
von Schadensersatz bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Bibliotheksgut nicht
mehr beschafft werden kann.
(3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz
werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.
§ 10
Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers
(1) In Bibliotheken mit automatischer Ausleihverbuchung
wird für die Neuerstellung eines beschädigten oder in Verlust geratenen
Buch-Datenträgers eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro erhoben.
(2) Für die Neuerstellung eines verlorengegangenen
oder beschädigten automatengerechten Bibliotheksausweises wird eine Bearbeitungsgebühr
von 2,50 Euro erhoben.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bibliotheksgebührenordnung vom 18. November
1997 (GBl. S. 540) außer Kraft.
Stuttgart, den 30. Januar 2002
Prof. Dr. Frankenberg
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