Rechtliches & Open Access

Für Veröffentlichungen auf OPUS müssen die Bestimmungen des Urheberrechts beachtet werden.

Einfaches Nutzungsrecht & Lizenz

Um ein Dokument auf OPUS veröffentlichen zu können, benötigen wir von den AutorInnen die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts (§ 31 Abs. 2 UrhG) an ihrer Arbeit. Sie erlauben uns Ihre Arbeit weltweit frei zugänglich im Internet zu veröffentlichen, Ihre Daten zu speichern und ggf. zu konvertieren. Dieses Recht gilt auch für die Deutsche Nationalbibliothek und bei Bedarf für fachspezifische Bibliotheken mit einem nationalen Sammelauftrag. Weiterhin versichern Sie uns, dass durch die Veröffentlichung des Dokuments keine Rechte Dritter verletzt werden.
Bei Qualifikationsarbeiten (Dissertationen, Habilitationen, Master-, Bachelorarbeiten etc.) versichern Sie uns außerdem, dass die elektronische Version mit der genehmigten Originalfassung in Form und Inhalt übereinstimmt.

Deshalb benötigen wir zur Veröffentlichung Ihres Dokuments die von Ihnen ausgefüllten und unterschriebenen Lizenzbedingungen.

Die Urheberrechte der AutorInnen bleiben gewahrt. Die Veröffentlichung auf OPUS steht einer weiteren Veröffentlichung der Dokumente nicht entgegen.

Zweitveröffentlichungen auf OPUS

Ob Sie ein Dokument, das bereits an anderer Stelle veröffentlicht wurde, zusätzlich über OPUS elektronisch veröffentlichen können, hängt von den Vereinbarungen ab, die Sie mit dem Verlag getroffen haben.
Verlage beanspruchen in der Regel das ausschließliche Nutzungsrecht und halten dies entsprechend im Vertrag fest; im Falle eines solchen Vertrages haben Sie Ihr einfaches Nutzungsrecht verloren.
Allerdings zeigen sich viele Verlage zunehmend offener gegenüber der Zweitveröffentlichung wissenschaftlicher Publikationen auf institutionellen Repositorien, allerdings oft verbunden mit Auflagen wie zeitlichen Sperrfristen. Schauen Sie sich bitte die Verlagsbedingungen in Bezug auf eine elektronische Zweitveröffentlichung bzw. Selbstarchivierung genau an und prüfen Sie, ob eine solche gestattet ist.
Die SHERPA/RoMEO-Liste gibt Auskunft darüber, welche Verlage unter welchen Bedingungen eine Zweitveröffentlichung auf Repositorien bzw. eine Selbstarchivierung gestatten. Sie ist jedoch nicht rechtsverbindlich, es gilt im Zweifel immer der Verlagsvertrag.

Nach der SHERPA/RoMEO-Liste lassen sich vier Farbkategorien unterscheiden, denen Verlage zugeordnet werden, um sie hinsichtlich der Open-Access-Selbstarchivierung zu klassifizieren.

Grüne Verlage: Das Archivieren von Preprints und Postprints ist gestattet.
Blaue Verlage: Das Archivieren von Postprints (d.h. nach der Begutachtung erstellte Versionen, noch ohne verlagseigene Formatierungen und Logos) ist gestattet.
Gelbe Verlage: Das Archivieren von Preprints (d.h. Manuskriptfassungen, die zur Veröffentlichung eingereicht wurden, jedoch bisher noch nicht begutachtet bzw. deren Veröffentlichung noch nicht empfohlen wurde) ist gestattet.
Weiße Verlage: Die Archivierung ist offiziell nicht erlaubt.

Veröffentlichungen an anderer Stelle

Die AutorInnen als geistige Schöpfer der Dokumente besitzen nach dem Urheberrechtsgesetz alle Verwertungsrechte. Wenn ein Dokument zuerst in OPUS veröffentlicht wird, so tritt die Autorin/der Autor ein nicht-ausschließliches Verwertungsrecht (einfaches Nutzungsrecht) an die Universitätsbibliothek Stuttgart ab. Die Veröffentlichung auf OPUS steht damit einer weiteren Veröffentlichung der Dokumente in Fachzeitschriften oder Monografien sowie auf anderen Servern nicht entgegen.
Allerdings müssten Sie darauf achten, dass Sie dann keine ausschließlichen oder alleinigen Rechte z.B. an einen Verlag mehr abtreten können.

 

Universitätsbibliothek Stuttgart
Open-Access-Team

Holzgartenstr. 16, 70174 Stuttgart

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