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Wenngleich sich die Intentionen der verwandten Schutzrechte untereinander unterscheiden, lassen sich übergeordnete Schutzzweckgruppen bilden. Dreier regt auf Grundlage der bestehenden Normen etwa eine Zweigliederung der Schutzintention an: Entweder gehe es dem Gesetzgeber um den Schutz „bestimmter persönlicher Leistungen“ (wie im Fall des Schutzes des ausübenden Künstlers) oder es werde, wie überwiegend der Fall, ein Schutz der „wirtschaftliche[n], organisatorische[n] und technische[n] Leistung“ (wie beim Schutz des Tonträgerherstellers) beabsichtigt.[14] Zweck des ersten Teils des Urheberrechtsgesetzes (dem Urheberrecht im engen Sinne) ist demgegenüber der Schutz des Urhebers.[15] Was urheberrechtlichem Schutz zugänglich ist, beurteilt sich wiederum nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der Werkeigenschaft nach § 2 Abs. 2 UrhG. Nur das, was eine persönliche Schöpfung des Urhebers ist, kann urheberrechtlichen Schutz auslösen; noch dazu muss dieser Schöpfung ein geistiger Gehalt innewohnen, ferner muss sie eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen sowie schließlich auch die Individualität des Urhebers zum Ausdruck bringen.[16]
Obwohl es den verwandten Schutzrechten an einer zentralen Schutznorm wie § 2 UrhG fehlt,[17] lässt sich der Unterschied zu den Anforderungen des Werkschutzes allgemein umreißen. Dies erfolgt zunächst auf der Ebene, die den Schutz auslöst: Im Urheberrecht ist dies das Werk, mithin also das Ergebnis eines eigenschöpferischen Prozesses, nicht die Methode des Schaffens oder die Technik der Darstellung.[18] Die verwandten Schutzrechte knüpfen entsprechend ihrer Zweckbestimmung hingegen an den Prozess der Leistungserbringung an. So richtet sich beispielsweise der Schutz des Presseverlegers aus § 87f UrhG nicht auf die Form des Resultats, vielmehr soll der für die Leistungserbringung erforderliche Aufwand mit einem Schutzrecht honoriert werden. Die schöpferische Qualität des Resultats sowie seine Individualität sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Der Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht setzt sich auch auf der Ebene des Schutzadressaten fort. Die Ausrichtung an der Person des Urhebers oktroyiert, dass das Urheberrecht stets nur einer natürlichen Person zukommen kann.[19] Entsprechend ihrer Ausrichtung an der Leistung richten sich verwandte Schutzrechte in Abgrenzung hierzu regelmäßig auch an juristische Personen, da ein wirtschaftlicher Beitrag zur Leistungserstellung regelmäßig durch Unternehmen geleistet wird. Besonders deutlich wird dies schon nach dem Gesetzeswortlaut beim Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG) oder des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG), die sich (auch) an Unternehmen richten.