Urheberrecht in Hochschullehre und Forschung

Was ist in Hochschullehre und Forschung erlaubt?

Erklärvideo zu § 60a Urheberrechtsgesetz

05:29
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Grundsätzliches

Mit der Reform des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zum 18. März 2018 wurden neue gesetzliche Erlaubnisnormen für Hochschullehre und Forschung eingeführt. Insbesondere der § 60a UrhG regelt, wie und in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Materialien durch Lehrende an Bildungseinrichtungen erlaubnisfrei genutzt werden dürfen. Die Bundesländer zahlen pauschal an die VG Wort eine Pauschale als Vergütung, die neuen Nutzungserlaubnisse gelten vorerst bis zum 28. Februar 2023.

Eine komprimierte Einführung als Video bietet der Elan e.V.[1]
Sehr empfehlenswert ist die BMBF-Broschüre (Urheberrecht in der Wissenschaft. Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken. BMBF-Broschüre, 2020)

In einem Schaubild („Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden”; s.u.) sind die wichtigsten Bestimmungen zur Nutzung von Materialien in der Hochschullehre grafisch zusammengestellt worden.

Anwendungsfragen[2]

Zitatrecht

Eine sehr bekannte, gesetzlich erlaubte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ist das Zitatrecht nach § 51 UrhG. Voraussetzung dafür ist, dass mit dem veröffentlichten, zitierten Werk oder Werkteil (z. B. zitierte Texte, Abbildungen, Bilder) eine wissenschaftliche Auseinandersetzung stattfindet, z.B. im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung oder als Beleg der eigenen Ausführungen. Das eigene selbstständige Werk muss dabei stets im Vordergrund stehen; Zitate dürfen allein unterstützend eingesetzt werden. Wichtig ist, dass stets die Quelle des Zitats angegeben wird (§ 63 UrhG) und das Zitat nicht verändert wird (§ 62 UrhG).

 

Wem darf ich Inhalte zur Verfügung stellen?

60a UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken für bestimmte Empfängerinnen und Empfänger, d. h., nur diesen dürfen die urheberrechtlich geschützten Werke zur Verfügung gestellt werden. Dies sind Lehrende, Teilnehmer und Prüfer derselben Veranstaltung (Dies sind alle, die dieselbe Lehreinheit (Vorlesung, Übung, Seminar) besuchen, auch Gasthörerinnen und Gasthörer.) Wichtig ist hier, dass die ausgegebenen Materialien nicht an Studierende anderer Kurse weitergegeben werden dürfen.

 

Kann ich als Lehrender urheberrechtlich geschützte Materialien in universitäre Lernmanagement-
systeme oder elektronische Semesterapparate einstellen?

Ja. Bis zu 15 % eines Werkes können in universitäre Lernmanagementsysteme oder elektronische Semesterapparate eingestellt werden, es sei denn, es handelt sich um vergriffene Werke, Werke mit geringem Umfang oder wissenschaftliche Zeitschriftenartikel. Diese dürfen sogar vollständig eingestellt werden.

Die gesetzliche Erlaubnis gilt gem. § 60a UrhG jedoch nur für eine bestimmte Nutzergruppe: Lehrende, Teilnehmer derselben Veranstaltung (auch Gasthörerinnen und Gasthörer), Prüfer und Dritte, wenn letzteren die Lehre, z. B. im Rahmen eines Tags der offenen Tür, präsentiert werden soll. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass nur diese Nutzergruppen Zugang zu den Materialien haben. Im digitalen Umfeld bedeutet dies, dass der Zugang für andere Nutzer technisch, z. B. durch ein Passwort, ausgeschlossen werden muss.

 

Darf ich als Lehrender urheberrechtlich geschützte Bilder, Fotos und Grafiken in mein Lehrmaterial einfügen?

Für Bilder gilt dasselbe wie für Texte: Beides sind urheberrechtlich geschützte Werke. § 60a UrhG erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke „zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“ (zu nichtkommerziellen Zwecken). Das bedeutet, auch Bildinhalte können für den Unterricht sowie für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts genutzt werden, z. B. indem sie in eine PowerPoint-Präsentation eingefügt werden.

Bilder, Fotos und Grafiken sind – im Unterschied zu Texten – Werke mit geringem Umfang und dürfen im Bereich Lehre und auch in der Forschung sogar vollständig genutzt werden. Auch für Nutzungen nach § 60a UrhG gilt das Änderungsverbot in § 62 UrhG sowie die Pflicht zur Quellenangabe gemäß § 63 UrhG.

 

Darf ich meine Forschungsergebnisse, die bei einem Verlag als Publikation erschienen sind, auch online bereitstellen?

Normalerweise kommt es hier auf den Vertrag mit dem Verlag an: Werden dem Verlag sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt – was oft der Fall ist –, darf das Werk selbst nicht mehr verwertet werden. Allerdings kann hier möglicherweise auf das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht zurückgegriffen werden.

Falls Sie Fragen zum Zweitveröffentlichungsrecht haben, hilft Ihnen das Open-Access-Team weiter: https://www.oa.uni-stuttgart.de/opus/zweitveroeffentlichungen/

 

Kann ich als Bibliotheksnutzer für meine Forschung Kopien aus einzelnen Werken anfordern?

Bibliotheken dürfen gem. § 60e Abs. 5 UrhG für ihre Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken Kopien anfertigen und an diese analog per Post oder auch elektronisch per E-Mail versenden. Grundsätzlich dürfen 10 % eines Werkes kopiert und versandt werden. Einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften dürfen sogar vollständig kopiert und versandt werden.

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Weitere Informationen

 


[1] https://www.elan-ev.de/themen_p60.php

[2] Zusammenfassung aus der BMBF-Broschüre: Urheberrecht in der Wissenschaft, 2020 (s. weitere Informationen)

Schaubild zum Thema Urheberrecht
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